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§ 95 UND §107
ELTERNBERATUNG

Vor einer einvernehmlichen Scheidung sind die Eltern minderjähriger Kinder verpflichtet sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder  beraten zu lassen. Diese Beratung ist gesetzlich in § 95 Abs 1a AußStrG vorgeschrieben.

Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Im Streitfall kann das Gericht eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen.

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